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In Zürich tritt 1835 ein neues Strafgesetzbuch in Kraft.
Für Hinrichtungen darf fortan nur die Guillotine
verwendet werden. Eine solche aber ist nicht vorhanden.
Dafür in Genf. So schickt denn der Polizeirat im Januar
1836 den Mechaniker Johann Bücheler nach Genf, und der
fabriziert dort in sechs Wochen eine Guillotine, die er
inklusive Instruktionsmodell nach Zürich überführt, wo
er noch das notwendige Gerüst zimmern lässt. Das Ganze
ist rot und schwarz gestrichen. Die Guillotine wird im
Hof der Strafanstalt Oetenbach aufgestellt. Ein Versuch
an einem Schaf verläuft "befriedigend". Zwischen 1839
und 1865 kommt sie elfmal zum Einsatz. Am 1. September
1868 beschließt der Verfassungsrat, die Guillotine
abzuschaffen.
1836 legt auch das neue Luzerner Kriminalstrafgesetzbuch
im §4 fest: "Die Todesstrafe wird vollzogen durch
Enthauptung mittelst des Fallbeils auf öffentlichem
Richtplatze." Darum bestellt man bei Johann Bücheler am
10. Mai 1836 ebenfalls eine solche "Maschine", wie sie
genannt wird. Johann Bücheler offeriert sie für Fr.
875.-, zuzüglich Fr. 50.- für einen zweiräderigen Wagen
mit Kasten und Korb für den Kopf des Hingerichteten. Er
liefert dazu einen kolorierten Konstruktionsplan, der
mit der in Zürich gebauten Guillotine praktisch
identisch ist. Ende September ist die Guillotine in der
eben umgebauten Strafanstalt am Sentitor, Baselstrasse
20, aufgestellt. Bei der Demonstration an einem Widder
wird der Kopf nicht ganz abgeschlagen. Lokale Schlosser
schlagen vor, die Farbe von den Leitschienen, in denen
das Messer fällt, zu entfernen und diese zu fetten.
Am 12. Juni 1841 gelangen 47 Luzerner Bürger mit einer
Eingabe an den Grossen Rat. Sie verlangen, die
Guillotine solle abgeschafft und zerstört werden. Sie
sei ein "revolutionäres Mordinstrument", mit dem
Tausende unschuldiger Opfer hingerichtet worden seien.
Sie entspreche wohl den Grundsätzen eines Robespierres,
nicht aber jenen "einer religiösen und aufrichtig
freiheitsliebenden Regierung". Das Zürchervolk empfinde
ähnlich und habe darum die Guillotine am 6. September
1839 auf dem Münsterplatz zerstört. Am 10. März 1842
beschließt der Grosse Rat, die Enthauptung mittels
Guillotine abzuschaffen und zurückzukehren zur
Hinrichtung mit dem Schwert auf öffentlichem Richtplatz.
§4 des Kriminalstrafgesetzbuches, welcher ausdrücklich
die Hinrichtung mittels Fallbeil festgelegt hatte, wird
entsprechend geändert. Am 18. April 1842 findet die
offizielle Zerstörung der Guillotine statt. Der
Verbalprozess, also das Protokoll dieser "Hinrichtung",
ist von den beteiligten Arbeitern unterzeichnet. §5 des
Kriminalstrafgesetzes vom 29. November 1860 lautet nun:
"Die Todesstrafe wird öffentlich durch Enthauptung
mittelst Fallbeil oder Schwert vollzogen." Als letzter
Verurteilter wird Niklaus Emmenegger von Flühli am 6.
Juli 1867 mit dem Schwert enthauptet.
Am 11. Dezember 1863 sendet die Strafanstalt Zürich ihre
Guillotine nach Schaffhausen und verkauft sie dem
Nachbarkanton für Fr. 2200.-.vii Bevor sie jedoch zum
Einsatz kommt, tritt die Bundesverfassung 1874 in Kraft.
§65 legt fest: "Die Todesstrafe ist abgeschafft. Die
Bestimmungen des Militärstrafgesetzes bleiben in
Kriegszeiten vorbehalten." 1874-1878 werden in der
Schweiz auffallend viele Gerichtsurteile gefällt, die
nach altem Recht mit dem Tod bestraft worden wären. Die
Schweizer Gerichte erkennen 56mal auf Mord, 96mal auf
Totschlag, 60mal auf Kindsmord und 15mal auf
Brandstiftung. Volkspetitionen in den Kantonen Waadt,
Freiburg, St. Gallen, Appenzell, Bern, Zürich und
Schaffhausen verlangen die Wiedereinführung der
Todesstrafe. Die eidgenössische Volksabstimmung vom 18.
Mai 1879 hebt §65 auf und ermächtigt damit die Kantone,
die Todesstrafe wieder einzuführen. Weiterhin gültig
bleibt: "Wegen politischen Vergehen darf kein
Todesurteil gefällt werden."
In Luzern wird das Gesetz betreffend Wiedereinführung
der Todesstrafe am 6. März 1883 verabschiedet. §5
lautet: "Der Vollzug der Todesstrafe erfolgt durch das
Fallbeil oder das Schwert vor Zeugen in geschlossenem
Raum." Es setzt also die vor der Aufhebung durch die
Bundesverfassung geltenden Bestimmungen wieder in Kraft.
Eine bedeutende Änderung betrifft die bisher übliche
öffentliche Exekution, die nun abgeschirmt von der
Öffentlichkeit stattfinden muss.
Da das Obergericht den Mörder Jakob Mattmann von Kriens
zum Tode verurteilt hat, muss im Juli 1885 für den Fall
der Hinrichtung eine Guillotine beschafft werden. In der
Folge wird Mattmann zwar vom Grossen Rat begnadigt und
zu lebenslanger Haftstrafe verurteilt, die Luzerner
Behörden aber hatten die Schaffhauser Guillotine, die
damals in der Schweiz vermutlich noch einzige
bestehende, bereits leihweise übernommen. Sie sei "noch
ganz vollständig und gut". Sie bleibt denn auch bis 1894
in Luzern. Mit ihr wird 1892 der Italiener Ferdinand
Gatti hingerichtet. Mehrmals wird die Guillotine nun an
andere Kantone ausgeliehen. 1894 ist sie in Schwyz und
im Wallis, dann zurück in Schaffhausen, 1896 in Luzern,
1898 wieder in Schaffhausen, 1901 in Luzern, 1902 in
Freiburg. 1904 verkauft sie Schaffhausen für Fr. 1000.-
an Luzern. Mit ihr werden 1910 Matthias Muff und 1915
Anselm Wütschert hingerichtet. 1924 wird in Altdorf
Clemens Bernet geköpft, 1939 Paul Irniger in Zug und am
18. Oktober 1940 Hans Vollenweider in Sarnen. Alle diese
Todesurteile wurden mit der in Luzern erhaltenen
Guillotine vollstreckt. Die beiden letzten Todesurteile
waren in der Öffentlichkeit sehr umstritten, denn am 3.
Juli 1938 hatten sich die Schweizer Stimmbürger mit 54%
Mehrheit für ein Strafgesetz ohne Todesstrafe (in
Friedenszeiten, 1992 auch in Kriegszeiten) entschieden.
Allerdings trat das Gesetz erst auf den 1. Januar 1942
in Kraft, und Obwalden selbst hatte es sehr deutlich mit
2440 Nein gegen 641 Ja verworfen.
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