Die Geschichte der Todesstrafe in der Schweiz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Zürich tritt 1835 ein neues Strafgesetzbuch in Kraft. Für Hinrichtungen darf fortan nur die Guillotine verwendet werden. Bereits im Jahre 1848 wurde die Todesstrafe in der Schweiz für politische Vergehen abgeschafft und mit der Verfassungsrevision von 1874 generell verboten. Fünf Jahre später 1879 wurde sie allerdings wieder eingeführt. Ausgenommen davon waren nur politische Vergehen.
 
Im zivilen Strafrecht kam es zur definitiven Abschaffung dieser Strafe mit der Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937, welches am 1. Januar 1942 in  Kraft trat. Bis zu diesem Tag hatte jeder Kanton sein eigenes Strafgesetz.

Vereinzelt hatten Kantone die Strafe auch vor diesem Datum schon aus ihren Gesetzen gestrichen:

 Freiburg 1868
 Neuchâtel 1864
 Zürich 1869
 Tessin und Genf 1871
 Basel-Stadt 1872
 Basel-Land 1873
 Solothurn 1874

Die  letzte Hinrichtung war gestützt auf altes kantonales Strafrecht und wurde am 18. Oktober 1940 in Sarnen am dreifachen Mörder Hans Vollenweider mittels einer Guillotine vollzogen. Das Militärstrafgesetz  (MStG) sah die Todesstrafe nur für Kriegszeiten, z. B für Landesverrat, vor und hatte noch Bestand bis 1992. Die letzte Hinrichtung, die gestützt auf das Militärrecht vollzogen wurde, fand im Jahre 1944 statt. Erst seit dem Inkrafttreten der neuen  Bundesverfassung am  1. Januar 2000 ist die Todesstrafe auch verfassungsrechtlich wieder vollständig verboten. Im Artikel 10 Absatz 1 der Bundesverfassung heißt es: „Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist  verboten." 

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