In Zürich
tritt 1835 ein neues Strafgesetzbuch in Kraft.
Für
Hinrichtungen darf fortan nur die Guillotine verwendet
werden. Bereits
im Jahre 1848 wurde die Todesstrafe in der Schweiz für
politische Vergehen abgeschafft und mit der
Verfassungsrevision von 1874 generell verboten. Fünf
Jahre später 1879 wurde sie allerdings wieder
eingeführt. Ausgenommen davon waren nur politische
Vergehen.
Im zivilen Strafrecht kam es zur definitiven Abschaffung
dieser Strafe mit der Einführung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937, welches
am 1. Januar 1942 in Kraft trat. Bis zu diesem Tag
hatte jeder Kanton sein eigenes Strafgesetz.
Vereinzelt
hatten Kantone die Strafe auch vor diesem Datum schon
aus ihren Gesetzen gestrichen:
Freiburg |
1868 |
Neuchâtel |
1864 |
Zürich |
1869 |
Tessin
und Genf |
1871 |
Basel-Stadt
|
1872 |
Basel-Land
|
1873 |
Solothurn
|
1874 |
Die
letzte Hinrichtung war gestützt auf altes kantonales
Strafrecht und wurde am 18. Oktober 1940 in Sarnen am
dreifachen Mörder Hans Vollenweider mittels einer
Guillotine vollzogen. Das Militärstrafgesetz (MStG) sah
die Todesstrafe nur für Kriegszeiten, z. B für
Landesverrat, vor und hatte noch Bestand bis 1992. Die
letzte Hinrichtung, die gestützt auf das Militärrecht
vollzogen wurde, fand im Jahre 1944 statt. Erst seit dem
Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung am 1. Januar
2000 ist die Todesstrafe auch verfassungsrechtlich
wieder vollständig verboten. Im Artikel 10 Absatz 1 der
Bundesverfassung heißt es: „Jeder Mensch hat das Recht
auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten." |